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Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der am 15.April 2005 gegründete Verein trägt den Namen:
„Therapie for Dogs.“
(2) Der Verein soll bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel
eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der
Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form „e.V.“ .
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 24582 Mühbrook, Bordesholmer Weg
6.
(4) Die Geschäftstelle befindet sich bei dem gewählten
Geschäftsführer des Vereins.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Rettung von
tierschutzwidrig
gehaltenen Tieren. Artgerechte Unterbringung dieser
Tiere, sowie deren Therapie und Resozialisierung mit dem Ziel der
anschließenden Vermittlung an geeignete und verantwortungsbewusste
Tierhalter.
(3)Der Verein bezweckt den Aufbau eines tierschutz- und artgerechten
Hunde-in-Not-Netzwerks mit Einrichtungen von Therapiestationen für
Hunde. Diese sollen den Mitgliedern bundesweit Informationen und
Veranstaltungen über Möglichkeiten der zeitgemäßen Hundeerziehung,
artgerechte Arbeit mit dem Hund, Beschäftigungstherapie, soziales
Zusammenleben mit dem Hund und allgemeines anbieten.
(4) Der Verein bezweckt landes- und bundeseinheitliche sachkundige
Fortbildung, Ausbildung und Therapie von Hunden aller Rassen und
Arten mit deren verantwortungsbewussten Hundehaltern, sowie eine
tierschutzgerechte und artgerechte Ausbildung durch qualifizierte
Hundeexperten und Personen, die sich auf diesen Gebieten sachkundig
spezialisiert haben.
(5) Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder hinsichtlich
des
Vereinszwecks gegenüber staatlichen Stellen und anderen Verbänden.
(6) Die genannten Ziele soll der Verein insbesondere durch
Kooperation
mit anderen Tierschutzverbänden und seriösen
Tierschutzorganisationen erreichen.
§ 4 Aufgaben, Aufbau und Finanzierung
(1) Die Aufgabe des Vereins ist es, den Tierschutz in Zusammenarbeit
mit anderen Tierheimen, Tierschutzvereinen, des Landesverbandes
Schleswig-Holstein und dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu
realisieren.
(2) Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vorstand ernennt bei Bedarf regionale Ansprechpartner für
Anfragen von Vereinsmitgliedern und Interessenten.
Treffen lokaler oder regionaler Gruppen von „Therapie for Dogs e.V.-
Mitgliedern“, die den satzungsgemäßen Zielen entsprechen,
können gefördert und unterstützt werden.
(3) Vereinsveranstaltungen, die durch einzelne Mitglieder oder
Gruppen von Mitgliedern vorbereitet und durchgeführt werden, müssen
grundsätzlich von dem Vorstand des „Therapie for Dogs e.V.“
schriftlich genehmigt worden sein. Überschüsse solcher
Veranstaltungen kommen dem „Therapie for Dogs e.V.“ zu Gute.
(4) Finanzierung und Erhalt des Vereins zur Förderung der
bedürftigen
Therapiestationen werden insbesondere durch: Vereinsbeiträge
Beiträge von Vereinsförderern
Spenden ( Geld- und Sachspenden)
Spenden von Tierschutzorganisationen
Vermächtnisse
Sammelaktionen ermöglicht.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft als Vollmitglied
(1) Vollmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Verein (dem Vorstand)
schriftlich beantragt werden. Der Schriftform ist genüge getan, wenn
der Antrag durch Email (elektronische Post) oder mittels Telefax
gestellt
wurde. Über den Aufnahmeantrag entscheidet einmalig die
Gründungsversammlung , danach der Vereinsvorstand.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen
Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind in der
Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt; das Stimmrecht kann nur
persönlich
ausgeübt werden. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem
Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den
Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit sowie dem vereinseigenen
Forum –
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und den der
Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen
durch Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann
ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Über den Ausschluss
entscheidet alleine der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er jedoch dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 5 a Erwerb der Mitgliedschaft als Fördermitglied
(1) Fördermitglied kann jede natürliche (ab Vollendung des18.
Lebensjahres) oder juristische Person werden. Jedes Fördermitglied
verpflichtet
sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins
und bekennt sich zu den Grundsätzen des „Therapie for dogs
e.V.“. Fördermitglieder unterstützen den Verein ohne Mitglied im
Sinne des § 5 der Satzung zu sein. Über die Aufnahme als
Fördermitglied des Vereins entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf
Aufnahme
in den Verein kann nur schriftlich erfolgen. Der Schriftform ist
genüge getan, wenn der Antrag durch Email (elektronische Post) oder
mittels
Telefax gestellt wurde.
(2) Fördermitglieder unterstützen den Verein hauptsächlich durch
ihren
Beitrag. Ihnen steht weder ein aktives, noch ein passives Stimmrecht
auf der Mitgliederversammlung zu. Sie können kein Amt innerhalb des
Vereins bekleiden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung
lediglich ein Rede-, jedoch kein Antragsrecht. Unter den Begriff
„Mitglied“ in den voranstehenden oder folgenden Paragraphen dieser
Satzung. fallen Fördermitglieder ausdrücklich nicht.
(3) Fördermitglieder sind berechtigt, an den angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss
aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Fördermitglieds
beschließt der Vorstand mit Mehrheit. Über den Ausschluss ist das
Fördermitglied schriftlich zu informieren.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vollmitglieder und Fördermitglieder fördern die Arbeit des
Vereins durch Beiträge.
(2) Von den Voll – und Fördermitgliedern wird ein Jahresbeitrag
erhoben.
(3) Die Höhe der in Abs. 2 genannten Mitgliedsbeiträge wird durch
die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Bei Neuaufnahmen bis zum 30.06. eines lfd. Jahres wird der volle
Mitgliedsbeitrag erhoben.
Bei Aufnahme ab dem 01.07. eines lfd. Jahres wird die Hälfte des
jährlichen Beitrages erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im
Kalenderjahr
zusammen. Sie ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist
von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der
letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten
Mitgliedern zusammen.
(3) Eine Mitgliederversammlung kann des weiteren einberufen werden,
wenn der Vorstand eine Einberufung für erforderlich erachtet oder
wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf
die Teilnehmerzahl.
(5) Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen, welches von dem
Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen ist.
Die Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen und später
in das Beschlussbuch des Vereins ordnungsgemäß zu übertragen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins,
bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden geleitet.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Jahresrechnung a) Genehmigung des Haushaltsplanes für
das kommende Geschäftsjahr und
b) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 6 , die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins
- den Abschluss von Kooperationsverträgen i.S.d. § 4 Abs. 1 der
Satzung.
- die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. einem Geschäftsführer
4. dem Kassenwart
5. dem Schriftwart
6. Tierschutzbeauftragten
7. dem Presse- und Medienwart
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist
zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der
2. Vorsitzende und der Geschäftsführer, wobei jeder
einzelvertretungsberechtigt ist.
(4) Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind alle gewählten
Vorstandsmitglieder.
(5) Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die
Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu
treffen,
die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die
Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist,
- Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
- Erstellung eines Haushaltsvoranschlages
- Erstellung des Jahresabschlusses
- nach Auflösungsbeschluss Liquidation des Vereins.
(6) Der 1.Vorsitzende kann jederzeit eine Vorstandssitzung
einberufen.
Eine Vorstandssitzung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 3
Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
Die Vorstandsitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über
die Verhandlung ist Protokoll zu führen.
(8) Die Vorstandsmitglieder werden unmittelbar in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung unter Bezeichnung ihres Geschäftsbereichs
gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden aus den bis zum ersten
Wahlgang eingegangenen Vorschlägen in geheimer Wahl durch
Stimmzettel gewählt.
Von der geheimen Wahl kann abgesehen werden, wenn nur ein
Wahlvorschlag
vorliegt oder keines der stimmberechtigten Mitglieder die geheime
Wahl verlangt.
(9) Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Wird dies nicht
erreicht,
so findet ein neuer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die
einfache Mehrheit auf sich vereint.
(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Soweit der Vereinsanwalt/
die Vereinsanwältin, für den Verein rechtsberatend oder –
vertretend tätigt wird, so ist diese Tätigkeit keine
Vorstandstätigkeit und wird daher nicht ehrenamtlich ausgeführt.
Bare Auslagen können erstattet werden. Fortbildungskurse oder
Seminare
können nur erstattet werden, wenn diese ausschließlich der
Vereinsarbeit und dem Vereinsinteresse laut Satzung entsprechen.
Derartige
Fortbildung oder Seminare müssen jedoch von dem Vorstand
ausdrücklich vorher genehmigt werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen
dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher samt Belege sind
jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu
berichten.
Bei der Gründungsveranstaltung wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre,
der weitere für ein Jahr gewählt. Nach einem Jahr wird für den
Kassenprüfer, der nur für ein Jahr gewählt wurde, ein neuer
Kassenprüfer
für zwei Jahre gewählt. Eine Neuwahl des Kassenprüfers direkt in der
seiner Amtszeit folgenden Wahl ist ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur mit Mehrheit von drei Viertel aller
stimmberechtigten
Mitgliedern in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den
Deutschen Tierschutzbund e.V.
Bundesgeschäftsstelle: Baumschulallee 15, 53115 Bonn
§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kiel
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung
des Vereins „Therapie for Dogs e.V.“ am 14.03.2008
durch Satzungsänderung neu beschlossen worden.
§ 15
Sofern von dem Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden
sollten, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der
Beanstandungen abzuändern. Diese Regelung tritt am Tage der
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister außer Kraft.
Gez. Der Vorstand
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